Satzung der Gelnhäuser Tafel e.V.
§ 1 Name, Sitz, Rechtsform
(1) Der Verein führt den Namen „Gelnhäuser Tafel e.V.“ und hat seinen Sitz in Gelnhausen.
(2) Der Verein ist gemäß § 57 BGB in das Vereinsregister des Amtsgerichts Gelnhausen eingetragen.
§ 2 Zweck und Ziel des Vereins
(1) Die Gelnhäuser Tafel e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige und soziale Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist weder politisch noch konfessionell gebunden.
(2) Zielsetzung des Vereins ist es, gespendete verwertungsfähige Lebensmittel und andere Gegenstände des unmittelbaren persönlichen Gebrauches von Betrieben des Groß- und Einzelhandels, natürlichen und juristischen Personen und Institutionen einzusammeln und an bedürftige Menschen zu verteilen. Soweit es die finanzielle Lage zulässt, sollen auch langfristig haltbare Lebensmittel zugekauft und im Bedarfsfall mit verteilt oder als zubereitete Speisen ausgegeben werden.
(3) Die Gelnhäuser Tafel e.V. wird im Sinne dieses Aufgabenkreises auch Öffentlichkeitsarbeit leisten und insoweit Publikationen und Erklärungen herausgeben.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat sowie jede juristische Person. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.
(2) Der Verein führt: Aktive Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder. - Die aktiven Mitglieder verpflichten sich zur Mitarbeit im Verein, sie sind in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt und können nach 6-monatiger Mitgliedschaft gewählt werden. - Fördermitglieder unterstützen den Verein ideell oder finanziell; sie haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht und können nicht gewählt werden. - Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung ernannt.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein: - Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand aus dem Verein austreten. - Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden: a) wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen b) wegen eines schuldhaft groben Verstoßes gegen die Interessen des Vereins c) wegen unehrenhafter Handlungen
(4) Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
§ 4 Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus dem (a) geschäftsführendem Vorstand, (b) dem Vorstand und (c) einem erweitertem Vorstand.
a) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus Mitgliedern des Vereins. Diese sind: Vorsitzende/r, Ehrenamtlicher Geschäftsführer /in des Vorstandes, Beauftragte/r der Finanzen, Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren einzeln gewählt, bleiben jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist möglich. Jeweils zwei von ihnen sind gemeinschaftlich zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins berechtigt. Der geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
b) Der Vorstand besteht aus zehn Mitgliedern des Vereins: Diese sind neben den drei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes, sieben Beisitzer. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren einzeln gewählt, bleiben jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist möglich. Vorstandsmitglieder sollen aktiv im Verein mitarbeiten, ihnen können spezielle Aufgabenbereiche übertragen werden.
c) Der erweiterte Vorstand besteht aus Mitgliedern des Vereins. Die Anzahl der erweiternden Vorstandsmitglieder, welche an Funktionen gekoppelt sind, legt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit fest. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren einzeln gewählt, bleiben jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist möglich. Vorstandsmitglieder sollen aktiv im Verein mitarbeiten. Der erweiterte Vorstand ist beratend tätig.
2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Rechtsgeschäfte, die einen Betrag von 10.000 € übersteigen, bedürfen eines Beschlusses des Vorstandes. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
3) Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung rechenschaftsverpflichtet.
4) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann der Vorstand ein Vereinsmitglied in den Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung berufen. In der Mitgliederversammlung erfolgt eine Ergänzungswahl für die restliche Amtszeit des Vorstands.
5) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die jährliche Prüfung der Kassengeschäfte des Vereins erfolgt durch 2 Prüfer, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt werden. Ein Bericht ist dem Vorstand alljährlich vorzulegen, der diesen in die Mitgliederversammlung einbringt
§ 5 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der Vorstand es beschließt oder wenn ein fünftel der aktiven Mitglieder es unter Angabe der Gründe und des Zwecks schriftlich verlangen.
(2) Mitgliederversammlungen werden von dem/der Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands einberufen. Die Einladungen müssen unter Angabe der Tagesordnung mindestens 2 Wochen vorher versandt werden. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen 1 Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich vorliegen.
(3) Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden geleitet, bei dessen Verhinderung durch ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes.
(4) Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimme, wobei Stimmenthaltungen außer Betracht bleiben. Zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine solche von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(5) Abstimmungen erfolgen in der Regel durch Handaufheben. Es muss schriftlich abgestimmt werden wenn 1/5 der erschienenen Mitglieder dies verlangt. Das gleiche gilt für Wahlen, wenn 2 Mitglieder geheime Wahl verlangen oder 2 Kandidaten zur Wahl stehen.
(6) Beschlüsse über Satzungsänderungen, die den Zweck des Vereins betreffen, sind vor dem Inkrafttreten dem Finanzamt zwecks Bestätigung vorzulegen, dass die Mildtätigkeit des Vereins im steuerlichen Sinne durch die Beschlüsse nicht beeinträchtigt ist.
(7) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das insbesondere die Beschlüsse zu umfassen hat und vom Protokollführer sowie vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
(8) Stimmberechtigt sind nur Mitglieder der Gelnhäuser Tafel e.V.
§ 6 Kuratorium
(1) In das Kuratorium werden Sponsoren und Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens berufen. Sie fungieren als Tafel-Botschafter und vertreten die Tafel-Idee in der Öffentlichkeit.
(2) Die Mitglieder des Kuratoriums werden vom Vorstand auf Zeit berufen und in der jeweils folgenden Mitgliederversammlung den Mitgliedern bekannt gegeben.
(3) Die Kuratoriumsmitglieder können an den Mitgliederversammlungen teilnehmen.
§ 7 Sicherung des sozialen mildtätigen Zwecks
(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Es verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Das Vermögen und die Einnahmen des Vereins dürfen ausschließlich nur für die satzungsmäßigen Zwecke Verwendung finden.
(2) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Auslagen für Reise- und sonstige Kosten im Auftrage des Vereins werden gegen Kostennachweis erstattet. Fahrtkosten zur und von der Arbeit in der Tafel können, ggf. anteilig, erstattet werden. Einzelheiten beschließt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands.“ 1a) Auslagen für Reise-, Übernachtungs- und sonstige Kosten im Auftrag des Vereins werden gegen Kostennachweis voll erstattet, sofern öffentliche Verkehrsmittel benutzt werden. 1b) Für die Gestellung eines eigenen PKW`s für vom Vorstand genehmigte Reisen bzw. für angeordnete Fahrten im Tafelbetrieb können die steuerlichen Pauschalsätze gemäß Vorlage eines Fahrtenbuch-Eintrages erstattet werden. 2a) Für Fahrten zur und von der Arbeit in die Gelnhäuser Tafel mit öffentlichen Verkehrsmittel können die Kosten auf Nachfrage voll erstattet werden. 2b) Für Fahrten zur und von der Arbeit in die Gelnhäuser Tafel mit dem eigenen PKW kann auf Nachfrage die Hälfte der steuerlichen Pauschalsätze erstattet werden.
(4) Zur Gewährleistung der Tätigkeit des Vereins können ein hauptamtlicher Geschäftsführer/in und darüber hinaus notwendiges Hilfspersonal angestellt werden, wenn der Umfang der Tätigkeit dies erforderlich macht. Dies können auch Vereinsmitglieder sein. Hauptamtliche Beschäftigte der Gelnhäuser Tafel e.V. können kein Vorstandsposten mit Stimmrecht begleiten.
(5) Die tatsächliche Geschäftsführung ist auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der Zwecke nach § 2 gerichtet und hat den Nachweis darüber durch ordnungsgemäße Buchführung zu führen.
(6) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen an das Behindertenwerk Main-Kinzig e.V. welche das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Gelnhausen, 05 Mai 2008

